Satzung des Förderkreises *
„ Der Mensch in Bewegung - Erlebnisfeld Mannebach" *
§ 1 Name, Sitz *
§ 2 Vereinszweck *
§ 3 Gemeinnützigkeit *
§ 4 Vereinsvermögen *
§ 5 Mitgliedschaft *
§ 6 Rechte der Mitglieder *
§ 7 Beiträge und Spenden *
§ 8 Austritt *
§ 9 Ausschluss *
§ 10 Vereinsorgane *
§ 11 Vorstand *
§ 12 Aufgaben des Vorstandes *
§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes *
§ 14 Schriftführer/in *
§ 15 Kassenwart/in *
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung *
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung *
§ 18 Kassenprüfer/innen *
§ 19 Auflösung des Vereins *
§ 20 Satzungsänderungen *
Satzung des Förderkreises
„ Der Mensch in Bewegung - Erlebnisfeld Mannebach"
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Erlebnisfeld Mannebach"
2. Er hat seinen Sitz in Beltheim OT Mannebach.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein unterstützt die ideelle und finanzielle Förderung des Erlebnisfeldes Mannebach - Der Mensch in Bewegung".
Der Verein führt Veranstaltungen (z.B. Kleintiermärkte, Flohmärkte, natur- und heilkundliche Informationsveranstaltungen u.ä)
durch, deren Erlöse ausschließlich für das Erlebnisfeld Mannebach verwendet werden.
2. Die Beiträge und sonstigen Einnahmen sollen in erster Linie verwendet werden für den Aufbau und die Unterhaltung
des Erlebnisfeldes Mannebach.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinsvermögen
1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Gemeinde Beltheim und soll für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Mannebach verwendet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Sämtliche Vereinsmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können gewählt werden, je Beitragszahler eine Stimme.
§ 7 Beiträge und Spenden
Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Beitrag zu zahlen, der
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Zusätzliche, freiwillige Spenden
von Mitgliedern sind möglich, ebenso Spenden vereinsfremder Personen.
§ 8 Austritt
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres
nach vorheriger einmonatiger Kündigung,
b) durch Ausschluss.
§ 9 Ausschluss
1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an das ausgeschlossene Mitglied.
3. Ausschließungsgrund ist z. B. vereinsschädigendes Verhalten.
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1. a) Zum Vorstand gehören:
der 1. Vorsitzender: Wolfgang Wagner
der 2. Vorsitzende: Jutta Zimmer
die Kassenwart: Armin Wendling
die Schriftführerrin: Brigitte Giesen
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende und der/die
2.Vorsitzende.
2. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung einen/eine Stellvertreter/in aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bestellen.
4. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck. Er entscheidet in allen
Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
a. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Vergabe der Gelder.
b. Antragsberechtigt sind: Vorstand, Mitgliederversammlung,
c. Bei Ausgaben bis € 100,-- sind die beiden Kontoberechtigten bis zu drei Mal zwischen zwei
Vorstandssitzungen mit gemeinsamer Unterschrift verfügungsberechtigt.
§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der
Stellvertreter/in nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
3. Über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 14 Schriftführer/in
Der/die Schriftführer/in besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 15 Kassenwart/in
1. Der/die Kassenwart/in hat die Kassengeschäfte des Vereins zu besorgen.
2. Er/Sie hat nach Ablauf des Geschäftsjahres (=Kalenderjahres) die Bücher abzuschließen
und den Kassenprüfern/innen zur Überprüfung vorzulegen.
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Sie soll im 1. Quartal des Jahres stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand unter Bekanntgabe
der Tagesordnung durch schriftliche Einladung 10 Tage vorher einberufen.
3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe obiger
Bestimmungen einberufen. Sie hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens
1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a. Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte des Vorstandes,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
d. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
e. Satzungsänderungen,
f. Beschluss über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins,
g. Verfügung über das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins. § 4 Abs. 2 der Satzung ist zu beachten.
2. Sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung erfolgen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende beitragszahlende Mitglied
eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 18 Kassenprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer/innen. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 19 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden beitragszahlenden Mitglieder.
§ 20 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung.
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